Cannabiswissen

Cannabiskonsum und Autofahren passen nicht zusammen, weil der in vielen Cannabissorten enthaltene Wirkstoff THC,  Wahrnehmung, Konzentration und Reaktionszeit deutlich verschlechtert und dadurch das Unfallrisiko erhöht. 

Die verschiedenen Gesetzesänderungen im Jahr 2024 ermöglichen einen legalen Konsum und regulieren den Umgang mit Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen. 

Herkunft, Sorten

Cannabis stammt ursprünglich vermutlich aus Zentralasien und ist seit dem 6. Jahrtausend v. Ch. bekannt. Unterschieden werden die Hanfarten Cannabis sativa, Cannabis indica und Cannabis ruderalis. Die Hanfarten haben unterschiedliche Wirkungspektren:

Cannabis Sativa soll einen eher stimmungsaufhellenden und anregenden Effekt
erzeugen, während Cannabis indicaund Cannabis ruderalis entspannend und beruhigend wirken.

In der Regel sind die kommerziell erhältlichen Sorten Kreuzungen zwischen den Hanfarten (Hybride). Die getrockneten Blüten und blütennahen Blätter werden als Marihuana und das von der Pflanze abgesonderte Harz als Haschisch oderCannabisharz bezeichnet. Darüber hinaus werden Folgeprodukte wie Öle (aufkonzentrierter Cannabisextrakt) und insbesondere Nahrungsmittel (sog. Edibles) vermehrt gesehen;
THC-haltige Nahrungsmittel führen immer wieder insbesondere bei Kindern zu auch schweren Vergiftungen.

 

Die Hanfpflanze wurde und wird u.a. als Nahrungsmittel, Medizin und Faserlieferant benutzt.

In der Öffentlichkeit wird insbesondere der KONSUM diskutiert.

Marihuana oder Haschisch werden meistens pur oder mit Tabak vermischt in Zigaretten (Joints, Sticks) oder Vaporisatoren in mehreren Zügen geraucht und die verdampfbaren Inhaltsstoffe nach und nach inhaliert. Weitere gängige Konsumutensilien sind Wasserpfeifen oder Rauchrohre (Shillums). Wie häufig der Konsum als erhitzte Nahrungsmittel (Plätzchen, Tee, sonstige Speisen) oder als „Süßigkeit“ undvsonstige Edibles erfolgt, ist unklar.

Inhaltsstoffe der Cannabispflanze sind insbesondere die Cannabinoide, vorne weg Tetrahydrocannabinol (THC) sowie Cannabidiol (CBD), und die Terpenoide. Für verkehrsmedizinische Fragestellungen ist es vollkommend ausreichend, sich mit dem psychotrop wirksamen THC zu befassen, welches in hohen Prozentzahlen in den Cannabisprodukten vorkommt; Marihuana weist häufig einen THC-Gehalt oberhalb von 20% auf.

Innerhalb wenige Sekunden nach der ersten (tiefen) Inhalation von THC setzt dessen Wirkung ein, die kurz nach Konsumende maximal empfunden wird. Bei oraler Aufnahme dauert dies wesentlich länger (etwa 30 bis 90 Minuten), da die Resorption nur langsam erfolgt. THC wird sehr schnell vom zentralen Kompartiment über das Blut im gesamten Körper verteilt. Hierdurch fällt die anfangs sehr hohe THC-Konzentration im Blut rapide ab, ohne dass relevante Mengen aus dem Körper tatsächlich eliminiert wurden. 

Durch Stoffwechselprozesse bilden sich insbesondere zwei forensisch relevante Metabolite: 11-OH-THC und THC-COOH. THC und seine Metaboliten ändern zeitabhängig ihr Konzentrationsverhältnis, was in der forensischen Toxikologie dazu genutzt wird, Konsumangaben zu überprüfen. Nach einmaligem Konsum einer wirksamen THC-Dosis sind THC und dessen erster Metabolit (11-OH-THC) nach etwa einem halben Tag soweit aus dem Blut eliminiert, dass allenfalls noch Spuren (< 1 ng/ml) feststellbar wären. Der zweite Metabolit (THC-COOH) ist pharmakologisch unwirksam, ist jedoch wesentlich länger im Blut nachweisbar als THC und 11-OH-THC. Wird nur dieser Metabolit im Blut nachgewiesen, geht man davon aus, dass zwar Cannabis konsumiert wurde, dass aber keine Wirkung mehr vorliegt.

Viele Cannabis-Schnellteste können nur diesen Metaboliten empfindlich detektieren. Ein positiver Schnelltest unmittelbar nach einer Tat sagt daher nichts darüber aus, ob jemand zum Tatzeitpunkt unter Cannabiseinfluss stand; die Ergebnisse müssen daher sehr kritisch bewertet werden.

Man unterscheidet nach einem Cannabiskonsum drei Wirkphasen: akut, subakut und postakut. Vereinfacht kann davon ausgegangen werden, dass in der akuten Phase die Wirkung subjektiv wahrgenommen und sich objektiv auch gut belegen lässt. In der subakuten Phase ist der Konsument meist nicht mehr ausreichend in der Lage, die Wirkung bei sich festzustellen, auch wenn sie noch nicht abgeklungen ist und relevanten Mengen an wirksamen THC im Blut vorhanden sind. In der postakuten Phase wird es zunehmend schwerer, eine mögliche THC-Wirkung wie Konzentrationsstörungen von allgemeinen (stoffunabhängigen) Befindlichkeitsstörungen ausreichend zu differenzieren. Wird THC mehrmals pro Tag inhaliert, ist es wahrscheinlich, dass das THC der vorangegangen Konsumereignisse noch nicht ausreichend abgebaut wurde. Gleiches gilt für die THC-Metabolite. Die Folge eines derartigen Konsumverhaltens ist, dass sich THC und seine Metabolite im Körper zunehmend anreichern und deren Konzentrationen keine Auskunft mehr darüber geben, welche Wirkstoffmengen z. B. während des letzten Konsums vor einer Tat aufgenommen wurden. Von forensisch-toxikologischen Experten kann aber oft geprüft werden, ob Angaben zum Cannabiskonsumverhalten das Ergebnis der Blutuntersuchung plausibel erklären oder nicht erklären kann.

THC wirkt vorwiegend durch Interaktion mit dem körpereigenen Cannabinoid-System, welches zwei Typen von Cannabinoid-Rezeptoren (CB1 und CB2) und die dazugehörigen körpereigenen Liganden umfasst. Die CB2-Rezeptoren befinden sich vorrangig auf den Immunzellen des Körpers, während die CB1-Rezeptoren überwiegend in den verschiedenen Gehirnregionen anzutreffen sind. Letzte Rezeptoren sind daher für verkehrsmedizinische, erstere für allgemeinmedizinische Fragegestellungen relevant. THC kann als partieller Antagonist mit beiden Rezeptortypen interagieren. Bei regelmäßigem THC-Konsum wurde eine Abnahme, eine Down-Regulierung der CB1-Rezeptoren festgestellt.

Dies kann typischerweise zu einem erhöhten Bedarf an THC insbesondere zu Genuss-Zwecken und zu Entzugserscheinungen nach Absetzen des THCs führen. Beim typischen Rauschverlauf stehen beruhigende, entspannende und stimmungsbelebende Effekte im Vordergrund, die zu einem Gefühl des Wohlbehagens beim Konsumierenden führen. Es kommt zu Veränderungen der Sinneswahrnehmungen, des Farb- und Geräuschempfindens sowie des Raum- und Zeitgefühls. Gleichzeitig kommt es insbesondere bei höherer Dosierung zu Müdigkeit und Unempfindlichkeit gegenüber äußeren Reizen, was zu Konzentrationsmängeln, Apathie, Antriebsverlust und letztlich zu sozialer Isolierung führen kann.

Häufig zu beobachten sind auch die Folgen der von THC verursachten Störungen des Herz-Kreislaufsystems mit Herzrasen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen bis hin zu kurzfristiger Bewusstlosigkeit. Bei Person mit entsprechender Disposition kann es nach THC-Aufnahme sogar zu lebensbedrohlichen Kreislaufzusammenbrüchen kommen.

Von einem atypischen Rauschverlauf wird insbesondere dann gesprochen, wenn der Konsumierende psychopathologische Störungen (Dysphorie, Angst, Panik), innere Unruhe, gesteigerter Antrieb bzw. Verwirrtheit zeigt.

Aktuelle nicht immer auf konkreten wissenschaftlichen Studien basierende Erkenntnisse belegen eine positive Wirkung bei chronischen Schmerzsyndromen und anderen Erkrankungen. Diese Erkenntnisse stellten die Basis für die „Freigabe“ von Cannabis als Medikament dar, so dass Cannabisblüten 2017 ärztlich über ein BtM-Rezept verordnet und in Apotheken erworben werden konnten.

Aufgrund der am 01.04.2024 eingetretenen Änderung ist Cannabis heute in Deutschland auf einem normalen Rezept erhältlich.

Unfälle unter Cannabiseinfluss mit Sach- und Personenschäden werden bisher in der Unfallstatistik nicht gesondert von Unfällen mit illegalen Betäubungsmitteln erhoben. In dem im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr erstellten Gutachtens einer interdisziplinären Expertenkommission vom 28.03.2024 wird der Versuch unternommen, den aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nach Cannabiskonsum kurz zusammenzufassen.Hierin heißt es u.a.: „Es ist wissenschaftlicher Konsens, dass das Risiko, unter Cannabiseinfluss – unabhängig von der THC-Konzentration im Blut – einen Unfall zu verursachen, im Bereich des Risikos liegt, das bei einer moderatenAlkoholisierung zwischen 0,1 und 0,5 ‰ zu erwarten ist und somit einem 0- bis 2-fach erhöhten Unfallrisiko entspricht. [ . . . ] In einer qualitativ hochwertigen experimentellen Studie, in der mit einer Testbatterie verschiedene fahrsicherheitsrelevante Leistungsparameter untersucht wurden, zeigten sich keine Leistungsdefizite unterhalb von 2 ng/ml THC im Blutserum. Bei 71 % der Fälle traten erste Leistungsdefizite in der Feinmotorik zwischen 2 und 5 ng/ml THC im Blutserum auf. Im Bereich von 5-10 ng/ml THC im Blutserum waren in 75-90 % der Fälle weitere Leistungsbereiche betroffen.“ Es ist daher ein sehr schwieriges Terrain, auf dem man sich zwangsweise bewegen muss, wenn man die Zusammenhänge zwischen Einwirkung von THC (Cannabis) und Fahrsicherheit darstellen möchte. Deshalb soll mit Verweis auf die Fachliteratur an dieser Stelle nicht weiter hierauf eingegangen werden. Es gibt aber seit vielen Jahren Erfahrungswerte, wie sich Verkehrs-teilnehmer nach Cannabiskonsum verhalten. Sie wurden in Nordrhein-Westfalen Mitte der 1990er Jahre zusammengetragen und haben bis heute nichts an Gültigkeit verloren. Das damals bereits herausgebrachte Informations-blatt für Polizeibeamte ist in leicht modifizierter Form nachfolgend wiedergegeben:

„Der typische Cannabis-Konsument bevorzugt Cannabis evtl. kombiniert mit Alkohol. Andere Drogen, vorrangig Amphetamine, werden manchmal probiert.

Es sind drei Phasen der Wirkung zu unterscheiden:

 

DIE AKUTE PHASE

Kurz nach Konsum (Dauer ca. 1 bis 2 Stunden, wenn sehr viel konsumiert wurde auch länger): Gang kann schleppend sein, Worte kommen schwer über die Zunge, insgesamt verlangsamt, begriffsstutzig, Augen gerötet, glasiger Blick, Pupillen weit und lichtträge.

TYPISCHE FAHRAUFFÄLLIGKEITEN IN DER AKUTEN PHASE

  • Grundloser Wechsel der Geschwindigkeit, niedrige Geschwindigkeit;
  • Schwierigkeiten die Spur zu halten mit anschließender Lenkkorrektur; l
  • eichte Ablenkbarkeit und Konzentrationsschwächen,
  • hierdurch keine adäquate Reaktion auf unerwartete Ereignisse;
  • Vorfahrtsmissachtung bzw. „Übersehen“ von roten Ampeln oder Fußgängern, die die Straße überqueren;
  • keine sofortige Reaktion auf Anhaltezeichen der Polizei.

 

DIE SUBAKUTE PHASE

schließt sich unmittelbar an die akute Phase an bzw. liegt vor, wenn nur eine geringe Cannabismenge konsumiert wurde (Dauer ca. 4 bis 6 Stunden, evtl. auch länger): Die Trägheit der akuten Phase ist vorbei. Es besteht eher eine ausgelassene, unbekümmerte Grundstimmung (Euphorie, Wohlbefinden). Die Kritikfähigkeit ist herabgesetzt, das eigene Leistungsvermögen und die eigenen Fähigkeiten werden überschätzt, Augen gerötet bis normal, Pupillen geweitet oder normal.

TYPISCHE FAHRAUFFÄLLIGKEITEN IN DER SUBAKUTEN PHASE

  • Riskante Fahrweise mit überhöhter Geschwindigkeit;
  • nach einem Unfall ist die Flucht nicht selten;
  • weiterhin leichte Ablenkbarkeit und Konzentrationsschwächen,
  • hierdurch keine adäquate Reaktion auf unerwartete Ereignisse;
  • Vorfahrtsmissachtung bzw. „Übersehen“ von roten Ampeln.

 

DIE POSTAKUTE PHASE

Es dauert offenkundig 12 bis 24 Stunden, bis der Cannabiskonsument wieder das Gefühl hat, völlig „klar im Kopf“ zu sein. Nach regelmäßigem/chronischem Konsum ist diese Zeit sehr viel länger. Es kommt zu Konzentrationsschwächen, leichter Ablenkbarkeit, Träumen. Auffälliges Verhalten wird man bei einer Verkehrskontrolle vermutlich nicht feststellen können.

TYPISCHE FAHRAUFFÄLLIGKEITEN IN DER POSTAKUTEN PHASE

Diese sind nicht bekannt. Es kann angenommen werden, dass es zu Fahrfehlern aufgrund der mangelnden Konzentrationsfähigkeit kommt.

Darüber hinaus kommt es nach Cannabiskonsum häufig zur Kreislauf-Labilität, die mit Übelkeit, Schwindel, Kopfschmerzen, Zittern, kaltem Schweiß und sogar Ohnmacht (aus dem Stand) einhergehen. Fahrer, die trotz dieser Nebenwirkungen ihr Fahrzeug führen, fallen durch eine insgesamt sehr unsichere und ungleichmäßige Fahrweiseauf (z. B. häufiges scheinbar grundloses Anhalten, sehr langsame Ge-schwindigkeit usw.).“

Studiendaten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aus dem Jahr 2021 zeigen, dass unter jungen Erwachsenen bereits knapp 50 Prozent der Befragten Cannabis konsumiert haben, acht Prozent von ihnen regelmäßig.

Der Anteil der 18- bis 25-Jährigen, die in ihrem Leben schon einmal Cannabis konsumiert haben, lag im Jahr 2023 bei 47,2 Prozent; bei den 12- bis 17-Jährigen lag dieser Anteil bei 8,3 Prozent. Ungefähr 4,5 Millionen Erwachsene zwischen 18 und 59 Jahren und gut 340.000 Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren haben in den letzten 12 Monaten bei mindestens einer Gelegenheit Cannabis konsumiert. Der Anteil derer, die innerhalb von 12 Monaten Cannabis konsumieren, steigt seit gut zehn Jahren an. Regelmäßig, das heißt häufiger als zehn Mal in den letzten zwölf Monaten, konsumierten 8,0 Prozent der jungen Erwachsenen und 1,3 Prozent der Jugendlichen Cannabis. Bei 5,7 Prozent der Jugendlichen und bei 13,6 Prozent der jungen Erwachsenen, die Cannabis konsumieren, finden sich Hinweise auf einen problematischen Cannabiskonsum.

Cannabis war bis zur Gesetzesänderung in 2024 die in der Bundesrepublik Deutschland am häufigsten gebrauchte und gehandelte illegale Droge.

Jugendliche und junge Erwachsene sind durch den Konsum von Cannabis deutlich gefährdeter als ältere Erwachsene, denn in der Übergangsphase zwischen Kindheit und Erwachsenenalter finden im Gehirn wichtige Reifungs- und Umbauprozesse statt. Diese können durchden Konsum von Cannabis beeinträchtigt werden und es kann beispielsweise zu Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen kommen.

Psychisch:

Eine Studie fand heraus, dass es zu keinen chronischen Psychosen beim Absetzen von Cannabis kommt. Bei Personen, die bereits an psychischen Erkrankungen leiden, kann der Konsum allerdings akute psychotische Reaktionen hervorrufen, auch verbunden mit Halluzinationen. Starker Cannabiskonsum kann Auswirkungen auf die Entwicklung akuter Psychosen haben.

Unklar ist, ob es eine chronische spezifische cannabisbezogene Psychose gibt. Für das Vorliegen des Amotivationssyndroms sehen die Forscher keine Beweise. Ungeklärt ist auch die Frage, ob Stimmungsprobleme vor dem Cannabiskonsum vorhanden oder dessen Folge sind.

Dauerhafter Cannabiskonsum kann eine physische und eine psychische Abhängigkeit nach sich ziehen, wenngleich das Abhängigkeitspotenzial geringer eingeschätzt wird als das von Tabak oder Alkohol, und die Entzugssymptome milder ausfallen. Diese Abhängigkeitsentwicklung hängt wiederum von der Dosis, Frequenz und Dauer des Konsums ab. Noch gibt es aber keine einheitlichen Kriterien für „schweren Konsum“ und es fehlen Kenntnisse über die Wechselwirkungen des Konsums anderer Substanzen wie z.B. Alkohol oder Kokain.

Physisch: Cannabis hat bei durchschnittlichem Konsum keinen klinisch relevanten Effekt auf irgendwelche Teile des menschlichen Organismus, außer den Lungen. Der Teer des Rauchs von Marihuana enthält 50 % mehr karzinogene (krebserregende) Stoffe als die vergleichbare Menge ungefilterter Tabak. Das Rauchen von Cannabis ist ein potenzieller Risikofaktor für eine Lungenerkrankung. Cannabisraucher sind dabei noch stärker gefährdet als Zigarettenraucher.

Cannabis fiel bis zum 01.04.2024 unter das Betäubungsmittelgesetz, entsprechend war der Besitz und Handel verboten. Nach dem CanG in seiner Fassung vom 01.04.2024 ist der Besitz, der Handel und Verkehr von und mit Cannabis weiterhin in Deutschland grundsätzlich verboten. Es gibt aber einige Ausnahmen:

So darf Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken u.a. ab- und weitergeben werden (Einzelheiten siehe § 2 Abs. 2 KCanG). Hierdurch wurde die Möglichkeit geschaffen, Cannabis an Konsumierende abzugeben, sofern sie an einer wissenschaftlichen Studie teilnehmen.

Weiterhin wurde Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 Gramm (im eigenen Wohnumfeld bis zu 50 g) Marihuana zum Eigenkonsum erlaubt. Auch ist es dieser Personengruppe erlaubt, zu Hause 3 lebende (!) Cannabispflanzen zu besitzen (§ 3 Abs. 1 und 2 KCanG). In einem weiteren Abschnitt des KCanG wird der erlaubte gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen geregelt (§§ 11 bis 25 KCanG). Die Anbauvereinigungen sind bei der Weitergabe von Cannabis u. a. verpflichtet, über die Wechselwirkungen von Cannabis mit Arzneimitteln oder psychoaktiv wirksamen Substanzen sowie über Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinencaufzuklären (§ 21 Abs. 3 Nr. 3 und 4 KCanG).