#RAUSCHFREI_IM_STRASSENVERKEHR
#RAUSCHFREI IM STRASSENVERKEHR
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hat sich die Zahl der Unfälle, bei denen mindestens eine beteiligte Person alkoholisiert war, vom Jahr 2021 zum Jahr 2022 um 19,5 % erhöht. Der BADS fordert, dass – wie in § 24c StVG für unter 21 Jährige festgelegt – für alle Verkehrsteilnehmer gelten muss, dass ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nicht führen darf, wenn er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. Die Unfallzahlen zeigen, dass das Verbot für Fahrten unter Alkohol nicht auf junge Menschen begrenzt werden kann, sondern für alle Fahrerlaubnisinhaber gelten muss.
Auch hier zeigt sich nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes eine ähnlich gefährliche Entwicklung. Unfälle mit Personenschäden nahmen unter dem Einfluss von Drogen vom Jahr 2021 zum Jahr 2022 um 14,3 % zu. Besonders relevant ist insoweit der Konsum von Cannabis. Der Grenzwert für ordnungswidriges Verhalten nach § 24a Abs. 1a StVG liegt seit Mitte des Jahres 2024 allgemein bei 3,5 Nanogramm THC und für Fahranfänger bei 1,0 Nanogramm THC (§ 24c StVG) . In der öffentlichen Diskussion wird der Wert von 3,5 ng häufig diskutiert. Nach Auffassung des BADS sollte niemand, der THC im Blut hat, am Straßenverkehr teilnehmen.
Willkommen auf der neu gestalteten Website des Bundes gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V. (BADS). Seit unserer Gründung im Jahr 1950 setzen wir uns konsequent für die Sicherheit im Straßenverkehr ein. Was einst als Initiative zur Prävention von Alkoholkonsum am Steuer begann, hat sich über die Jahrzehnte zu einem umfassenden Engagement gegen sämtliche psychoaktiven Substanzen im Straßenverkehr entwickelt. Mit einer Expertise, die auf über 70 Jahren Erfahrung und dem Fachwissen von Juristen, Polizeibeamten, Rechtsmedizinern und Verkehrspsychologen basiert, leisten wir einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit.
Unsere Arbeit wird in 21 Landessektionen deutschlandweit koordiniert und von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern getragen. Gemeinsam setzen wir uns für Aufklärung, Prävention und Forschung ein – von der Herausgabe der renommierten Fachzeitschrift „BLUTALKOHOL“ bis hin zu vielfältigen Projekten, die Behörden, Gerichte und die Öffentlichkeit unterstützen.
Entdecken Sie auf unserer neuen Website mehr über unsere Geschichte, unsere Aktivitäten und wie Sie Teil unserer wichtigen Mission werden können. Gemeinsam schaffen wir einen sichereren Straßenverkehr für alle.
Weiterhin bieten wir finanzielle Unterstützung für Forschungsprojekte.
Der BADS untergliedert sich in 21 Landessektionen, welche die Aufgaben unserer Organisation in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrnehmen.
Schon ab 0,3 Promille wirkt sich Alkohol negativ auf die physische und psychische Leistungsfähigkeit von Fahrzeugführern aus. Besonders relevant sind dabei die Beeinträchtigung des Sehvermögens und die Verschlechterung des Reaktionsvermögens. Die Leistungsausfälle nehmen dabei proportional zum Grad der Alkoholisierung zu. Zur Simulation dieser Ausfallerscheinungen setzt der BADS schon seit vielen Jahren Fahrsimulatoren ein.
Geben Sie zur Suche nach der für Sie zuständigen Landessektion die PLZ in das Suchfeld ein. In der Karte können die die nächstgelegenen Standorte unserer Fahrsimulatoren ersehen und durch Anklicken das Anfrageformular aufrufen.
Landessektion Bayern-Nord
Landessektion Hamburg & BADS-Zentrale
Landessektion Bayern-Süd
Landessektion Schleswig-Holstein
Landessektion Südbaden
Landessektion Nordbaden
Landessektion Württemberg
Landessektion Thüringen
Landessektion Sachsen
Landessektion Südhessen
Landessektion Nordhessen
Landessektion Sachsen-Anhalt
Landessektion Westfalen
Landessektion Niedersachsen
Landessektion Bremen
Landessektion Mecklenburg-Vorpommern
Landessektion Saar
Berlin-Brandenburg
Landessektion Rheinland-Pfalz
Landessektion Rheinland-Süd
Landessektion Rheinland-Nord
Ziel des Vereins ist eine Nullpromillegrenze beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr. Seit seiner Gründung lautet sein Wahlspruch: „Wer trinkt, fährt nicht, wer fährt, trinkt nicht!“. Entsprechendes gilt für Drogen und die Fahrtüchtigkeit beeinflussende Medikamente.
UNSERE FORDERUNGEN AN POLITIK UND BEHÖRDEN SIND
Der BADS beteiligt sich am Verkehrssicherheitspakt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Damit eröffnet sich die Chance, die o. g. Forderungen unmittelbar an die politischen Entscheider heranzutragen.
WAS WIR DAFÜR TUN
Satzungsgemäße Aufgaben des Vereins sind
Oberste Priorität hat die Aufklärung aller Verkehrsteilnehmer über die Gefährlichkeit des Alkohols und anderer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigender Mittel wie Drogen, Medikamente usw. im Straßenverkehr.
DIES ERREICHEN WIR DURCH
DER BADS FÖRDERT DIE THEMENBEZOGENE FORSCHUNG
Seit 1975 ehrt der Verein einmal jährlich in einem Festakt anlässlich seiner Mitgliederversammlung eine Person oder Einrichtung für besondere Verdienste um die Verkehrssicherheit im Bereich Alkohol und Drogen im Straßenverkehr mit der Senator-LotharDanner-Medaille in Gold.
Der Vorstand des BADS ist aktuell wie folgt personalisiert:
Präsident
Ltd. Oberstaatsanwalt a.D.
Vizepräsident
Leiter Institut für Rechtsmedizin Mainz a.D.
Schatzmeister
Vors. Richter am Landgericht a.D.
Beisitzer
Vors. Richter am Oberlandesgericht a.D.
Beisitzer
Ltd. Oberstaatsanwalt a.D.
Beisitzer
Erster Polizeihauptkommissar a.D.
Beisitzer
Vors. Richter am Landgericht
Der Bundesbeirat besteht aus den Vorsitzenden der 21 Landessektionen. Der Vorsitzende des Bundesbeirates und sein Vertreter werden von seinen Mitgliedern für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ein Mitglied des Bundesvorstandes kann nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Bundesbeirates sein.
Der Bundesbeirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und arbeitet Empfehlungen aus.
Büroleitung
Die Bundesgeschäftsstelle des BADS hat ihren Sitz traditionell in Hamburg. Sie koordiniert auf Weisung des Vorstandes alle der Geschäftsführung zuzurechnenden Tätigkeiten des BADS auf Bundesebene.
Stand 01/2022 – Download als PDF
SATZUNG
Artikel I
Name, Sitz und Aufgaben des Bundes
Der Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V., BADS, ist eine gemeinnützige Vereinigung zur Bekämpfung des Alkohols und anderer berauschender Mittel im Straßenverkehr. Er widmet sich außerdem dieser Aufgabe im Schiffs-, Schienen- und Luftverkehr.
Zweck der gemeinnützigen Vereinigung ist die Förderung der Verkehrserziehung.
Er hat seinen Sitz in Hamburg.
Die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts ist erfolgt.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Aufklärung über die Gefährlichkeit des Alkohols im Straßenverkehr und anderer, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigender Mittel, so von Medikamenten, Drogen u.a.
2. Förderung der Forschung auf diesem Gebiet.
3. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel II
Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede Person und jede Personenvereinigung werden. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
Korporative Mitglieder können alle an der Sicherheit des Verkehrs interessierten Behörden, Körperschaften, Genossen- und Gewerkschaften, Firmen und Vereine werden.
Über die Aufnahmeanträge entscheidet kraft Ermächtigung durch den Bundesvorstand der Vorsitzende der Landessektion, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat.
Eine ablehnende Entscheidung braucht nicht begründet zu werden. Sie kann schriftlich durch Anrufung des Bundesvorstandes binnen eines Monats nach Bekanntgabe angefochten werden. Dieser entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder durch Ausschließung.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 01. Oktober bei der zuständigen Landessektion eingehen.
Ein Mitglied kann bei Zuwiderhandlung gegen die Aufgaben und Ziele des Bundes, bei groben Verstößen gegen die Satzung, bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Nichtzahlung der Beiträge durch den Bundesvorstand ausgeschlossen werden. Der Bundesvorstand ist ermächtigt, das Ausschlussverfahren an den zuständigen Landessektionsvorsitzenden zur Entscheidung abzugeben. Die Ausschlussentscheidung ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung über den Ausschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand angefochten werden. Über die Anfechtung des Ausschlusses entscheidet die Mitgliederversammlung.
Artikel III
Organisation
Organe des Bundes sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Bundesbeirat
Artikel IV
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
2. dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident)
3. dem Schatzmeister
4. bis zu vier Beisitzern
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren, mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres, gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, so erfolgt eine Nachwahl nur für den Rest der Amtsperiode des Ausscheidenden.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Ausgaben erstattet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirken.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig.
Der 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, der 2. Vorsitzende jedoch im Innenverhältnis nur dann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand unterhält und verwaltet eine Bundesgeschäftsstelle. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Der Schatzmeister wird im Verhinderungsfall durch ein Vorstandsmitglied vertreten, hiervon ausgenommen ist der Präsident.
Artikel V
Die Mitgliederversammlung
In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
Sollte eine Präsenzveranstaltung aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht möglich oder aus sonstigen Gründen undurchführbar sein, kann der Vorstand, abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB vorsehen, dass Vereinsmitglieder
1. An der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können
oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von einem Monat durch Bekanntgabe im „Bundesanzeiger“ unter Mitteilung der Tagesordnung.
Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 16 Landessektionen vertreten sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig.
Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Satzung des Bundes müssen dem Bundesvorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen, sonst darf über sie nicht entschieden werden. Beschlüsse über die Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Der Mitgliederversammlung obliegt
1. Die Entlastung des Vorstandes
2. die Wahl der Vorstandsmitglieder nach Artikel IV sowie die jährliche Wahl von bis zu sechs Revisoren; Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig
3. die Festsetzung des Jahresbeitrages
4. die Festlegung, Änderung oder Ergänzung der Satzung
5. die Auflösung des Bundes.
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Präsident, im Verhinderungsfalle eines der übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge von Art. IV.
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die vom Versammlungsleiter und einem Landessektionsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Artikel VI
Der Bundesbeirat
Der Bundesbeirat besteht aus den Vorsitzenden der Landessektionen (Art. VII).
Der Vorsitzende des Bundesbeirates und sein Vertreter werden von seinen Mitgliedern für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl in der Funktion als Vorsitzender und als Vertreter ist zulässig.
Ein Mitglied des Bundesvorstandes kann nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Bundesbeirates sein.
Der Bundesbeirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und arbeitet Empfehlungen aus.
Die Mitglieder des Bundesvorstandes haben das Recht, an den Sitzungen des Bundesbeirates teilzunehmen.
Es können auch Mitglieder oder auch Nichtmitglieder nach vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden des Bundesbeirates hinzugezogen werden.
Stimmrecht im Bundesbeirat haben nur seine Mitglieder. Sie können ihr Stimmrecht schriftlich übertragen.
Artikel VII
Aufbau des Bundes
Der Bund gliedert sich in rechtlich unselbständige Landessektionen. Anzahl und Sitz der Landessektion bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bundesbeirat.
In jedem Bundesland soll mindestens eine Landessektion bestehen.
Für jede Landessektion ernennt und entlässt der Vorstand nach Anhörung der Mitglieder der Landessektion, im Einvernehmen mit dem Bundesbeirat einen ehrenamtlichen Bevollmächtigten, der die Bezeichnung „Vorsitzender der Landessektion“ führt.
Der Vorstand kann im Einvernehmen mit den Sektionsvorsitzenden einen oder mehrere Vertreter bestellen. Die Landessektion richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Vorsitzenden der Landessektion handeln für den Bereich ihrer Sektion im Auftrag und durch ihre Ernennung kraft allgemein erteilter Vollmacht des Bundesvorstandes.
Landessektionsvorsitzende und ihre Vertreter arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen erstattet.
Sie sind dabei an die Satzung, die Geschäftsordnung (Artikel XI) sowie Richtlinien und Weisungen des Vorstandes gebunden.
Aus wichtigem Grund kann der Vorstand ohne Anhörung der Mitglieder der Landessektion vorübergehend dem Vorsitzenden einer Landessektion die Amtsführung untersagen und einen anderen mit der Amtsführung beauftragen. Die Anhörung der Mitglieder ist nachzuholen.
Artikel VIII
Auflösung des Bundes
Die Auflösung des Bundes kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens drei Viertel der Landessektionen vertreten sind.
Wird die Beschlussfähigkeit insoweit nicht erreicht, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Verkehrserziehung gemäß Art. I, Absatz 5.
Die Mitglieder im Bereich einer Landessektion können für den Fall der Auflösung des Bundes beschließen, die Arbeit mit den Zielsetzungen dieser Satzung als rechtsfähiger, nicht wirtschaftlicher Verein (§ 21 BGB) für den Bereich ihrer Landessektion fortzuführen. In diesem Fall fällt das in der Buchführung dieser Landessektion ausgewiesene Vereinsvermögen abweichend von Abs. 3 an den gegründeten rechtsfähigen Verein.
Artikel IX
Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Bundes und seine Vermögensverwendung betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen. Der Bundesvorstand ist berechtigt, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen und solche, welche vom Vereinsregistergericht oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Insoweit finden die Bestimmungen des Artikels V keine Anwendung.
Artikel X
Bekanntmachungen
Alle Bekanntmachungen des Bundes erfolgen im Bundesanzeiger.
Artikel XI
Geschäftsordnung
Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung sein eigenes Verfahren, die interne Verwaltung des Bundes und den Umfang der den Landessektionsvorsitzenden eingeräumten Vertretungsmacht regeln. Er kann in Ergänzung der Geschäftsordnung Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
Vereinsregister Hamburg – AZ 69 VR 5514
und viele weitere.
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