Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem beschuldigten Kraftfahrer im späteren Strafverfahren die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird, so kann das Gericht zur Abwendung von Gefahren für die Allgemeinheit diese Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft bereits während des Ermittlungsverfahrens vorläufig treffen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder - wenn dagegen Beschwerde eingelegt worden war - als Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins. Mit Zustellung des entsprechenden Beschlusses, darf der Beschuldigte nicht mehr als Fahrzeugführer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Er hat - sofern noch nicht geschehen - seinen Führerschein bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft abzuliefern. Gibt er ihn nicht freiwillig heraus, kann eine Durchsuchung angeordnet werden. Auch die Ausrede, der Führerschein sei verloren gegangen oder nicht auffindbar, hilft in diesem Fall nicht weiter. Die Fahrerlaubnis ist gleichwohl vorläufig aufgehoben. Wer dennoch fährt, macht sich jetzt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Um dies kontrollieren zu können, wird bereits die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dem Verkehrszentralregister mitgeteilt und dort in den Computer eingegeben, wo diese Entscheidung bei jeder Verkehrskontrolle vom Streifenwagen aus abgerufen werden kann.