Wer mit Alkohol in unzulässiger Konzentration in der Atemluft oder im Blut oder sogar nach dem Konsum illegaler Drogen als Führer eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr erwischt wird, muss damit rechnen, dass je nach der dadurch verletzten Rechtsvorschrift entweder ein Ordnungwidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) oder sogar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sofort der Führerschein beschlagnahmt und die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden. Je nach Ausgang des Verfahrens kann neben einer Geldbuße oder einer Geld- oder Freiheitsstrafe ein Fahrverbot ausgesprochen oder für eine bestimmte Dauer die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sowie für fremde Sachwerte ist die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol- und/oder unter Einfluss illegaler Drogen schon bei geringfügigen Verstößen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße und bei schwerwiegen- deren Vorfällen als Straftat mit Geld- oder sogar mit Freiheitsstrafe bedroht, selbst wenn nichts passiert. Kommt es unter dem Einfluss berauschender Mittel zu einem Unfall mit fremdem Personenschaden oder gar mit tödlichen Folgen für einen anderen Verkehrsteilnehmer, droht zusätzlich eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. War der Grad der Berauschtheit so erheblich, dass der Verkehrssünder deswegen schuldunfähig war, oder ist dies jedenfalls nicht auszuschließen, erfolgt eine Bestrafung wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrausches.
In allen Fällen tritt zusätzlich zur eigentlichen Strafe oder Geldbuße ein vorübergehendes Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie eine Eintragung in das Fahreignungsregister („Verkehrssünderkartei“) hinzu. Straftaten werden daneben auch im Bundeszentralregister („Vorstrafenregister“) erfasst. Der Betreffende gilt als vorbestraft. Überschreitet die verhängte Geldstrafe die Zahl von 90 Tagessätzen oder wurde Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten ausgesprochen, erscheint dies auch in einem Führungszeugnis, das heute oftmals bei Bewerbungen um eine neue Arbeitsstelle verlangt wird.
Wer mehrfach mit geringer Alkoholisierung oder einmalig mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr am Steuer erwischt wurde oder wer - egal wann und bei welcher Gelegenheit - als Konsument oder auch nur als Besitzer illegaler Drogen in Erscheinung getreten ist, gilt auch der zuständigen Führerscheinstelle, die hierüber von Amts wegen informiert wird, als höchst verdächtig. Der Betreffende kann deshalb aufgefordert werden, seine (fortbestehende) Eignung als Kraftfahrer durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird eine bestehende Fahrerlaubnis entweder eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder sogar gänzlich widerrufen oder keine (neue) Fahrerlaubnis erteilt.
Das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis können über die allgemein damit verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus bei Personen, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind (z.B. Taxi- oder Busfahrer), die - unter Umständen sogar fristlose - Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. Zu diesen straf- oder bußgeld- sowie arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen bei Unfällen immer auch zivilrechtliche Folgen. Den Geschädigten steht gegen den Unfallverursacher ein Anspruch auf Schadenersatz, bei Verletzung von Personen auch ein Schmerzensgeld zu. Zwar kommt dafür zunächst die jeweilige Kfz-Haftpflichtversicherung auf. Diese kann und wird den Versicherungsnehmer jedoch ihrerseits in Regress nehmen, d.h. sämtliche an das Opfer oder die Hinterbliebenen ausgezahlten Versicherungsleistungen von ihm zurückfordern, wenn er den Unfall (und sei es auch nur fahrlässig) dadurch verursacht hat, dass er berauschende Mittel zu sich genommen hatte.
Die in Deutschland geltenden Alkoholgrenzwerte und die damit verknüpften Sanktionen sind gegenüber den Regelungen in anderen Ländern vielschichtig und daher nur schwer zu verstehen. Unter dem Menüpunkt "Gesamtüberblick Rechtsfolgen" informieren wir kompakt über die einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften und die möglichen Rechtsfolgen auf (Gesetzesstand: 01.11.2020).