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Ordnungswidrigkeitenverfahren

Liegen "nur" die Voraussetzungen des § 24a oder § 24c StVG vor, wird gegen den Fahrzeugführer ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Dieses unterscheidet sich vom Strafverfahren dadurch, dass die Verfolgungszuständigkeit grundsätzlich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde liegt. Die Ahndung erfolgt durch einen Bußgeldbescheid, in dem eine Geldbuße sowie unter Umständen ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten verhängt werden kann. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgt eine Miteilung an das Kraftfahrtbundesamt ("Verkehrssünderkartei"), nicht jedoch an das Bundeszentralregister (Vorstrafenregister). Der Täter ist nicht vorbestraft.

Hier eine Übersicht zu den Sanktionen bei Verstößen gegen die §§ 24a und c StVG.

 Rechtsfolgen im Ordnungswidrigkeitenrecht

Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr...

 Vorschrift

 Rechtsfolgen

... mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt

Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG

Bei fahrlässiger Begehungsweise: Regelgeldbuße von 500 €; 1 Monat Fahrverbot; 2 Punkte im FAER*

Bei vorsätzlicher Begehungsweise  ist der Regelsatz zu verdoppeln.

Im ersten Wiederholungsfall:
1.000 € Regelgeldbuße; 3 Monate
Fahrverbot; 2 Punkte im FAER*

Bei jedem weiteren Wiederholungsfall:
1.500 € Regelgeldbuße; 3 Monate
Fahrverbot; 2 Punkte im FAER*

Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr...

Vorschrift

Rechtsfolgen

... unter der Wirkung von Drogennach Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG: Cannabis (Haschisch, Marihuana), Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin oder Designeramphetamin (MDE oder MDMA).

Eine solche Wirkung wird unwiderlegbar vermutet, wenn  eines dieser Betäubungsmittel  im Blut nachgewiesen werden  kann. Einen Grenzwert wie bei Alkohol gibt es bislang nicht.

Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG

Bei fahrlässiger Begehungsweise:
Regelgeldbuße von 500 €; 1 Monat
Fahrverbot; 2 Punkte im FAER*

Bei vorsätzlicher Begehungsweise:
ist der Regelsatz zu verdoppeln.

Im ersten Wiederholungsfall:
1.000 € Regelgeldbuße; 3 Monate
Fahrverbot; 2 Punkte im FAER*

Bei jedem weiteren Wiederholungsfall:
1.500 € Regelgeldbuße; 3 Monate
Fahrverbot; 2 Punkte im FAER*

Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr...

Vorschrift

Rechtsfolgen

… in der Probezeit / vor Vollendung des 21. Lebensjahres

…ein alkoholisches Getränk zu sich genommen ..

… Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten

Ordnungswidrigkeit nach § 24c Abs. 1,2 StVG

Bei fahrlässiger Begehungsweise : Regelgeldbuße von 250 €; 1 Punkt im FAER*

Bei vorsätzlicherBegehungsweise ist der Regelsatz zu verdoppeln.