Liegen "nur" die Voraussetzungen des § 24a oder § 24c StVG vor, wird gegen den Fahrzeugführer ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Dieses unterscheidet sich vom Strafverfahren dadurch, dass die Verfolgungszuständigkeit grundsätzlich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde liegt. Die Ahndung erfolgt durch einen Bußgeldbescheid, in dem eine Geldbuße sowie unter Umständen ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten verhängt werden kann. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgt eine Miteilung an das Kraftfahrtbundesamt ("Verkehrssünderkartei"), nicht jedoch an das Bundeszentralregister (Vorstrafenregister). Der Täter ist nicht vorbestraft.
Hier eine Übersicht zu den Sanktionen bei Verstößen gegen die §§ 24a und c StVG.
Rechtsfolgen im Ordnungswidrigkeitenrecht
Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr... |
Vorschrift |
Rechtsfolgen |
... mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt |
Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG |
Bei fahrlässiger Begehungsweise: Regelgeldbuße von 500 €; 1 Monat Fahrverbot; 2 Punkte im FAER* Bei vorsätzlicher Begehungsweise ist der Regelsatz zu verdoppeln. Im ersten Wiederholungsfall: Bei jedem weiteren Wiederholungsfall: |
Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr... |
Vorschrift |
Rechtsfolgen |
... unter der Wirkung von Drogennach Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG: Cannabis (Haschisch, Marihuana), Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin oder Designeramphetamin (MDE oder MDMA). Eine solche Wirkung wird unwiderlegbar vermutet, wenn eines dieser Betäubungsmittel im Blut nachgewiesen werden kann. Einen Grenzwert wie bei Alkohol gibt es bislang nicht. |
Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG |
Bei fahrlässiger Begehungsweise: Bei vorsätzlicher Begehungsweise: Im ersten Wiederholungsfall: Bei jedem weiteren Wiederholungsfall: |
Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr... |
Vorschrift |
Rechtsfolgen |
… in der Probezeit / vor Vollendung des 21. Lebensjahres …ein alkoholisches Getränk zu sich genommen .. … Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten |
Ordnungswidrigkeit nach § 24c Abs. 1,2 StVG |
Bei fahrlässiger Begehungsweise : Regelgeldbuße von 250 €; 1 Punkt im FAER* Bei vorsätzlicherBegehungsweise ist der Regelsatz zu verdoppeln. |