Landessektion finden oder auf der Seite suchen:

Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

 Werden der Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) Tatsachen bekannt, die berechtigte Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlich-sittlichen Eignung eines Führerscheininhabers oder -bewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde vom diesem im Interesse der Verkehrssicherheit verlangen, diese Zweifel mittels eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb einer angemessenen Frist auszuräumen.

Im Jahr 2019 erfolgten nach Angaben der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) 86.177 medizinisch-psychologische Begutachtungen, von denen fast 40% (34.132) wegen Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr und fast ein Drittel (26.764) wegen Betäubungsmittelfragestellungen angeordnet wurden. 57,1 % der MPU-Ergebnisse waren positiv, 38,1 % der Kandidaten scheiterten und bei 4,8 % der Klienten wurde eine Nachschulung (Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung) empfohlen.

Untersuchungsanlässe

Die MPU kann angeordnet werden bei

  • Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers,
  • Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
  • erheblichen Auffälligkeiten bei der Fahrprüfung,
  • Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder bei hohem Aggressionspotential,
  • Beantragung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach wiederholter Entziehung,
  • Beantragung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung aufgrund des Punktesystems,
  • erneuter Zuwiderhandlung in der Probezeit nach Neuerteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis,
  • Alkoholauffälligkeit,
  • Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch.

Alkoholauffälligkeit

Bei Anzeichen von Alkoholabhängigkeit ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Ansonsten ist bei alkoholbedingten Eignungszweifeln ein MPU-Gutachten beizubringen, wenn

  • Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch vorliegen,
  • Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol wiederholt begangen wurden oder
  • ein Fahrzeug, egal ob motorisiert oder z. B. ein Fahrrad, im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ geführt wurde.

Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch

Auch bei Anhaltspunkten für Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch ist zur Klärung von sich daraus ergebenden Eignungszweifeln grundsätzlich ein ärztliches Gutachten beizubringen. Im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug wegen Missbrauchs von Betäubungs- und Arzneimitteln ist dagegen die Beibringung eines MPU-Gutachtens erforderlich.

Anordnung der Begutachtung

In allen genannten Fällen hat die Verwaltungsbehörde nicht das Recht, das Gutachten selbst einzuholen oder gar den Probanden zwangsweise begutachten zu lassen. Sie kann lediglich von dem Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens verlangen und dabei die zu klärenden Fragen festlegen. Es bleibt jedoch die freie Entscheidung des Betroffenen, ob und durch welche Stelle er sich begutachten lässt. Allerdings kann nur zwischen amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung[1] gewählt werden.

Die Anordnung, ein Gutachten einer MPU-Stelle beizubringen, ist keine rechtlich selbstständige Maßnahme der Verwaltungsbehörde und damit kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Nur die auf dem Gutachten oder auf der Weigerung, ein solches beizubringen, beruhende Entziehung einer Fahrerlaubnis oder die versagte Neuerteilung kann mit Rechtsmitteln anfochten werden. Erst im Zuge dieses Verwaltungsrechtsstreits wird dann auch geprüft, ob die Begutachtung tatsächlich angeordnet werden durfte.

Der Auftrag zur Begutachtung muss vom Probanden selbst erteilt werden, der auch für die Kosten aufkommen muss. Diese liegen je nach der Art der zu begutachtenden Mängel sowie dem erbrachten Arbeitseinsatz in der Regel zwischen ca. 500 € und 850 €, können aber in Fällen, in denen die Gutachter mehrere Fragen der Fahrerlaubnisbehörde beantworten müssen, auch weit über 1000 € betragen. Die genauen Beträge ergeben sich aus den Entgeltübersichten, die jeder einzelne Begutachtungsträger selbst festlegen kann. Betroffene sollten sich vor der Entscheidung für eine Begutachtungsstelle bei diesen über den konkreten Endpreis erkundigen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie wegen der darin zum Ausdruck kommenden mangelnden Mitwirkungsbereitschaft bei ihrer Entscheidung über die (Neu-) Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

Vorbereitung auf die MPU

Ist die MPU wegen krankheitsbedingter Eignungszweifel angeordnet worden, sollte schon mehrere Wochen vorher eine haus- oder fachärztliche Untersuchung erfolgen. Ergeben sich dabei positive Untersuchungsbefunde, so sollte man beim Arzt Informationen hinsichtlich der notwendigen Behandlung und einer evtl. nötigen Umstellung der Lebensweise einholen und erforderlichenfalls bereits mit der Therapie beginnen, damit man bei der MPU darauf hinweisen kann, dass man die erforderlichen Schritte schon eingeleitet hat.

Bei Alkoholfragestellungen sollten die Leberwerte immer schon vorher durch den Hausarzt überprüft werden. Sind die festgestellten Werte nur wegen der Einnahme von Medikamenten oder bestehender Krankheiten erhöht, so empfiehlt es sich dringend, dies von seinem Arzt bescheinigen zu lassen, damit bei der MPU gar nicht erst ein falscher Verdacht (z. B. „Säuferleber“) aufkommt. Die Bescheinigung, unterschrieben und gestempelt, sollte dann dem Arzt und Psychologen anlässlich der MPU vorgelegt werden.

Auch wenn eine MPU nicht wegen Vorliegens krankheitsbedingter Eignungsbedenken angeordnet wurde, ist es ratsam, sich vorher durch den Haus- oder einen Facharzt gründlich untersuchen zu lassen, weil im Rahmen der MPU immer auch eine verkehrsmedizinische Untersuchung erfolgt.

Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat unter www.bast.de ein Portal eingerichtet, auf dem sich Betroffene unabhängig von Interessen der Begutachtungsstellen informieren können. Dort kann kostenfrei eine Informationsbroschüre angefordert werden, die möglicherweise auch bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden kann.

Zudem gibt es im örtlichen Buchhandel oder im Internet diverse von verkehrspsychologischen Experten verfasste Bücher, die einen vertiefenden Einblick in die Anforderungen, die im Rahmen einer MPU zu erfüllen sind, gestatten.

Weiterhin ist es zu empfehlen, vor Durchführung der MPU einen mit der Materie besonders vertrauten Verkehrspsychologen aufzusuchen und sich von diesem eingehend informieren und beraten zu lassen. Wichtig ist eine frühzeitige Beratung, um zu klären, inwieweit bei der Begutachtung eine alkohol- und/oder drogenfreie Lebensweise gefordert wird. Im Falle notwendig werdender Abstinenznachweise ist zudem der Nachweiszeitraum, der bis zu 12 Monaten betragen kann, zu bestimmen. Für die Abstinenznachweise müssen 400 bis 800 € eingeplant werden.

Wenn nötig kann man sich auch einer verkehrspsychologischen Therapie unterziehen, um die individuellen Hintergründe des früheren Konsumverhaltens aufzuarbeiten und die Änderungen zu stabilisieren bzw. gegenüber künftigen Rückfallsituationen abzusichern. Nach Abschluss der Behandlung sollte der Psychologe um die Erstellung eines ausführlichen Berichts zur Vorlage bei der Begutachtungsstelle gebeten werden.

Fahranfänger, die ein besonderes Aufbauseminar absolvieren müssen, sollten dies so früh als möglich tun, auch als vorbereitenden Baustein für eine bevorstehende MPU.

Zu warnen ist vor einer Vielzahl unseriöser Anbieter von Vorbereitungskursen auf die MPU. Hier bedarf es einer sehr sorgfältigen Prüfung und Auswahl, damit nicht nur zusätzliches Geld ausgegeben wird, ohne davon einen wirklichen Nutzen zu haben. Eine Erfolgsgarantie kann niemand geben. Auch der BADS kann und will deshalb insoweit keine Empfehlungen aussprechen.

Durchführung der MPU

Weil die Anordnung der MPU nicht in das Belieben der Verwaltungsbehörde gestellt ist, sondern stets einen konkreten Anlass voraussetzt, ist die Untersuchung streng anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich bei seiner Tätigkeit an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Gegenstand der Untersuchung ist deshalb nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern sind nur diejenigen Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung unter Berücksichtigung der Fragestellung von Bedeutung sind (Prinzip der Anlassbezogenheit der Begutachtung).

Auch bei Eignungszweifeln im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen ist das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen Gegenstand der Untersuchung. Bei Alkoholmissbrauch muss untersucht werden, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann oder ob Abstinenz gefordert werden muss. Das Gutachten kann empfehlen, dass durch geeignete und angemessene Auflagen später überprüft wird, ob sich eine günstige Prognose bestätigt. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen (früher: Nachschulungskurse).

Die Untersuchung muss nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. Vor ihrem Beginn hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären. Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.

Die Untersuchung erfolgt mit dem Ziel, die von der Fahrerlaubnisbehörde gehegten Eignungszweifel auszuräumen. Es soll geklärt werden, ob der Bewerber künftig wieder ein Kraftfahrzeug wird fahren dürfen bzw. können. Untersuchungsablauf und -inhalt richten sich nach der von der Fahrerlaubnisbehörde angegebenen Fragestellung (z. B. bei vorausgegangenem Alkoholdelikt: „Ist zu erwarten, dass Herr/Frau A. in Zukunft ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird?“).

Der Untersuchte muss wissen, dass die Fahrerlaubnisbehörde seine Führerscheinakte der MPU-Stelle geschickt hat. Arzt und Psychologe kennen also aus dem Aktenstudium alle seine Fahrerlaubnis betreffenden Einzelheiten (Erteilung, Entzug, Neuerteilung, Blutuntersuchungsprotokoll und -ergebnis etc., ggf. Vorgutachten) sowie die begangenen - auch die im Bundeszentral- oder Fahreignungsregister bereits gelöschten  - Gesetzesverstöße. Anhand der Akten, deren Inhalt bis zu 15 Jahre zurückreichen darf, ergeben sich für die Untersuchenden bereits wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung. Das Leugnen oder Verschweigen aktenkundiger Tatsachen erweckt keinen guten Eindruck.

Ist beispielsweise aus dem Untersuchungsprotokoll des die Blutprobe entnehmenden Arztes ersichtlich, dass sich jemand bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,3 ‰ noch unauffällig verhalten hat, so führt das zu der Vermutung, dass eine intensive und evtl. langjährige Alkoholgewöhnung zu dieser Alkoholverträglichkeit geführt hat. Personen, die selten oder wenig Alkohol trinken, haben bei einer BAK von 1,3 ‰ bereits deutliche Ausfallerscheinungen.

Die MPU setzt sich aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil zusammen.

Medizinische Untersuchung

Hierbei werden körperliche Befunde ermittelt, aus denen beispielsweise auf erhöhten Alkoholkonsum geschlossen werden kann.

So stellt der Arzt Fragen nach schweren zurückliegenden oder gegenwärtigen Erkrankungen (Diabetes, TBC, Alkoholismus etc.) in der Familie des Untersuchten wie auch bei ihm selbst. Bei Alkoholfahrern interessieren insbesondere die früheren und heutigen Konsumgewohnheiten im Zusammenhang mit den jeweiligen Lebensumständen.

Es empfiehlt sich, evtl. vorhandene Nachweise über Erkrankungen (Arzt- und Krankenhausberichte, Angaben über Medikamente), Bescheide über Erwerbsunfähigkeit oder andere wichtige Unterlagen mitzunehmen und dem Arzt vorzulegen.

Im Rahmen internistischer Untersuchungen werden Herz und Kreislauf (Blutdruck), die Leber sowie das vegetative Nervensystem geprüft. Dabei kann anhand sog. Alkoholmarker auch sehr schnell nachgewiesen werden, ob in der zurückliegenden Zeit Alkoholmissbrauch betrieben wurde.

Erst durch Alkoholabstinenz über einen längeren Zeitraum verschwinden die wichtigsten körperlichen Symptome, die auf vermehrten Alkoholkonsum schließen lassen. Es kommt aber wesentlich auf das mit dem Arzt und Psychologen hinsichtlich der früheren und jetzigen Alkoholkonsumgewohnheiten geführte Gespräch an.

Leistungstests

Erforderlichenfalls findet eine Prüfung des theoretischen Verkehrswissens anhand von Fragebögen statt.

Durch Tests anhand von Geräten (und evtl. Testbögen) erfolgt eine Prüfung von

  • Leistungsfähigkeit und des Verhaltens unter Leistungsdruck
  • Schnelligkeit und Genauigkeit der optischen Wahrnehmung
  • Reaktionsvermögen (Genauigkeit, Schnelligkeit und Sicherheit) bei schnell wechselnden optischen und akustischen Signalen
  • Konzentration
  • allgemeiner Leistungsfähigkeit in einer Stresssituation etc.

Stellt sich in den Leistungstests heraus, dass das geforderte Leistungsniveau nicht erreicht wird, kann der Betroffene im Rahmen einer kostenpflichtigen Fahrverhaltensbeobachtung, die in einem Fahrschulfahrzeug im Beisein eines Fahrlehrers und eines verkehrspsychologischen Gutachters durchgeführt wird, unter realen Fahrbedingungen belegen, dass er die Leistungsdefizite durch seine Fahrerfahrung kompensieren kann.

Untersuchungsgespräch durch den Psychologen

Anlässlich der Lebenslaufanalyse werden persönliche Daten wie etwa Elternhaus, Ausbildung, Beruf, Familienstand, Kinder, finanzielle Verhältnisse, Freizeitgestaltung, Konsumgewohnheiten u. a. erfasst. Danach geht es um die Erforschung von Ablauf und Ursachen der Gesetzesverstöße aus Sicht des Betroffenen sowie der daraus gezogenen Lehren.

Bei Alkoholfahrten interessiert dabei im Besonderen:

  • Eigene Darstellung des Tathergangs
  • Erörterung der früheren und jetzigen Trinkgewohnheiten (Häufigkeit und Art des Alkoholgenusses); wurde regelmäßig Alkohol getrunken oder nur bei besonderem Anlass? Gründe und Motive für den Alkoholkonsum? In welchen sozialen Zusammenhängen wurde Alkohol getrunken? Hat sich die Einstellung zum Trinken von Alkohol zwischenzeitlich geändert? Wann und in welcher Menge wurde zuletzt Alkohol getrunken? Wann und warum wurde der Alkoholkonsum reduziert bzw. eingestellt?
  • Kenntnis über die Wirkung von Alkohol auf das Fahrverhalten,
  • Berechnung der BAK bei bestimmten Trinkmengen, Alkoholsorten und Körpergewicht,
  • Dauer des Alkoholabbaus etc.,
  • Rückfallproblematik.

Es ist dringend zu empfehlen, sich bereits vor der Untersuchung mit den früheren und heutigen Alkoholkonsumgewohnheiten auseinanderzusetzen (Notizen machen!). Während der MPU sollte mit dem Psychologen ehrlich, offen und selbstkritisch über eigene Trinkgewohnheiten gesprochen werden. Ein (in der Regel zum Zeitpunkt des Delikts bestehendes) Alkoholproblem sollte keinesfalls verharmlost werden.

Der Unterschied zwischen der früheren und jetzigen Einstellung zum Alkohol und den damit zusammenhängenden Problemen muss deutlich gemacht werden. Allein die Behauptung, man werde sich in Zukunft anders verhalten, genügt nicht. Vielmehr soll anhand konkreter Beispiele glaubhaft gemacht werden, auf welche Weise eine völlige Einstellung des Alkoholkonsums oder ein „kontrolliert-reduziertes“ Trinkverhalten erreicht wurde.

Es müssen stichhaltige Gründe angegeben werden, die zur Abstinenz bzw. Reduzierung des Alkoholkonsums führten (z. B. Gefahr des beruflichen Abstiegs, des Zerfalls der Familie, gesundheitliche Störungen etc.). Und es sollten Erfahrungen mit Versuchungssituationen, die zu einer Rückfälligkeit in früheres Verhalten hätten führen können, beschrieben werden.

 Verhalten vor und während der MPU

Für das Verhalten unmittelbar vor und während der MPU sollten folgende allgemeine Hinweise und Ratschläge beachtet werden:

  • Unbedingt im ausgeruhten Zustand erscheinen (z. B. nicht im Anschluss an eine Nachtschicht); wer müde ist, kann sich schlechter konzentrieren.
  • Auf keinen Fall vorher Alkohol trinken und keine Aufputsch- oder Beruhigungsmittel einnehmen - diese setzen die Fähigkeit zum klaren Denken und schnellen folgerichtigen Reaktionen herab.
  • Am besten überhaupt keine Medikamente einnehmen; sollte dies krankheitsbedingt dennoch erforderlich sein, empfiehlt es sich, den untersuchenden MPU-Arzt vor dem Beginn der eigentlichen Begutachtung darüber zu informieren.
  • Vorher nicht zu üppig essen - das Blut wird im Kopf und nicht im Magen gebraucht.
  • Weder zu aufdringliche noch zu legere Kleidung tragen und besonnen, aber auch nicht unterwürfig auftreten.
  • Rechtzeitig und nicht erst in letzter Minute oder gar verspätet zum Termin erscheinen.
  • Ruhig bleiben, auch wenn man vor Prüfungsbeginn längere Zeit warten muss. Ablenkung suchen, z. B. durch Lesen oder Musikhören (Kopfhörer).
  • Bei Lampenfieber bzw. Prüfungsangst daran denken, dass eine Vielzahl der untersuchten Kraftfahrer die MPU besteht (Erfolgsquote schon bei erstmaliger Begutachtung rund 30 %) und daher für fahrtauglich befunden wird.
  • Keinesfalls Zweifel am Sinn der Untersuchung äußern. Auch Gutachter schätzen es nicht, wenn man Sinn und Zweck ihrer Tätigkeit in Frage stellt. Zudem deuten solche Äußerungen auf ein mangelndes Problembewusstsein hin.
  • Die Probleme, die Anlass für die MPU gegeben haben, nicht auf andere abwälzen, sondern eigene Fehler zugeben (Problembewusstsein).
  • Keine Schuldvorwürfe gegen Polizei, Justiz, Behörden oder die Untersuchungsstelle aussprechen oder sich als „Pechvogel“ hinstellen, weil man sonst als „uneinsichtig“ und „unkritisch“ angesehen wird.
  • Die Wahrheit sagen und so Widersprüche vermeiden.
  • Auf eventuelle Suggestivfragen vorbereitet sein.

Form und Inhalt des Gutachtens

Das Gutachten muss allgemein verständlich abgefasst, nachvollziehbar und nachprüfbar sein.

Nachvollziehbar bedeutet, dass das Gutachten schlüssig und aus sich selbst heraus verständlich aufgebaut sein muss, also alle wesentlichen Befunde wiedergibt und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darstellt.

Insbesondere im Hinblick auf die vorgegebene Fragestellung der Behörde muss das Gutachten in allen wesentlichen Punkten vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.

Das Gutachten muss wissenschaftlich nachprüfbar sein. Deshalb müssen die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben werden. Dagegen ist es nicht erforderlich, die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde im Einzelnen wiederzugeben.

Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.

Bei ausländischen Fahrerlaubnisinhabern oder -bewerbern, die der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht ausreichend mächtig sind, kann die MPU unter Hinzuziehung eines von der Begutachtungsstelle für Fahreignung amtlich bestellten und beeidigten Dolmetschers oder Übersetzers durchgeführt werden. Der Dolmetscher wird durch die Begutachtungsstelle gestellt, auch diese Kosten trägt jedoch der Betroffene. 

Umgang mit negativen Gutachten

Kommt es zu einem negativen Gutachten, muss man es der Fahrerlaubnisbehörde nicht übergeben, weil es dort sonst zur Führerscheinakte genommen wird und darin bis zu dessen Vernichtung verbleibt, was bis zu 10 Jahre dauern kann. Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis könnte damit in Zukunft zumindest wesentlich erschwert werden. Dies ist insoweit auch ausgeschlossen, als das Gutachten grundsätzlich an den Untersuchten versandt wird. Nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin wird es der Fahrerlaubnisbehörde direkt zugestellt.

Zwar verlangt die Fahrerlaubnisbehörde immer die Aushändigung des Gutachtens. Sie kann dies aber nicht erzwingen. Allerdings kann sie eine erneute Begutachtung verweigern, wenn das verlangte Vorgutachten nicht vorgelegt wird. Im Falle eines negativen Gutachtens sollte der Antrag auf (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis zurückgenommen werden. Damit endet das Verfahren, womit auch die Forderung der Fahrerlaubnisbehörde auf Übergabe des MPU-Gutachtens hinfällig wird. Die MPU kann immer im Rahmen eines erneuten Antrags auf (Neu-) Erteilung einer Fahrerlaubnis wiederholt werden.

Ein negatives Gutachten sollte genau und selbstkritisch durchgelesen, am besten mit dem Gutachter besprochen werden, weil man daraus entnehmen kann, welche Fehler nicht mehr gemacht und welche Argumente und Belege bei einer Wiederholung der MPU vorgebracht werden sollten, damit die Untersuchung das nächste Mal positiv ausfällt.

Häufig empfiehlt es sich, sich an einen erfahrenen Diplom-Psychologen (Verkehrspsychologen) zu wenden, mit ihm das Gutachten durchzugehen und sich von ihm beraten zu lassen. Erforderlichenfalls kann man sich bei ihm auch einer Schulung oder einer verkehrstherapeutischen Einzelintervention unterziehen. Dabei wird man Hinweise erhalten, wie man seine Chancen für die erneute Begutachtung verbessern kann.

Die MPU-Gutachter empfehlen in Fällen, in denen das Gutachten negativ ist, öfters auch die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für alkoholauffällige Kraftfahrer bzw., im Falle einer Drogenfragestellung, für drogenauffällige Kraftfahrer. Hilfreich und von den MPU-Gutachtern ebenfalls manchmal empfohlen kann auch der Anschluss an eine Selbsthilfegruppe für Alkoholgefährdete oder -abhängige (z. B. Anonyme Alkoholiker) sein.

Besondere Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe wegen Alkohol- oder Drogenfahrten

Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die im Rahmen der Probezeit mit Alkohol und / oder Drogen im Straßenverkehr aufgefallen sind, müssen an einem besonderen Aufbauseminar teilnehmen. Jedes Seminar findet in der Regel in Gruppen statt und kostet zwischen 300 und 400 €.

Diese besonderen Aufbauseminare wegen Alkohol- oder Drogenfahrten sind speziell auf Führerscheinneulinge mit geringer Erfahrung im Straßenverkehr ausgerichtet. und werden von amtlich anerkannten Psychologen gehalten.

Es geht hier insbesondere darum, bei den Teilnehmern das Risikobewusstsein zu fördern und die Gefahrerkennung zu verbessern. Die Gründe für das Fehlverhalten werden diskutiert und Möglichkeiten für deren Beseitigung besprochen.

Der Kurs besteht aus einem Vorgespräch und drei Sitzungen zu je 180 Minuten; ferner müssen zwischen den Sitzungen Kursaufgaben bearbeitet werden.

Nimmt der Fahranfänger nicht in der ihm gesetzten Frist an einem besonderen Aufbauseminar teil, entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis. Eine neue Fahrerlaubnis wird auf Antrag erst dann erteilt werden, wenn die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar vorlegt wird.

 

[1] www.bast.de, Liste der Begutachtungsstellen