Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die einschlägigen Straf und Bußgeldvorschriften und zeigt die möglichen Rechtsfolgen auf.
Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr... |
Vorschrift |
Rechtsfolgen |
... mit 0,3 ‰ oder mehr Alkohol oder illegalen Drogen im Blut und darauf beruhenden Ausfallerscheinungen (relative Fahruntauglichkeit), jedoch ohne konkrete Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert |
Straftat gem. § 316 StGB (vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheit im Verkehr) |
Sowohl bei vorsätzlicher wie auch bei fahrlässiger Begehungsweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest Fahrverbot bis zu 3 Monaten; 3 Punkte im FAER* |
... mit 0,3 ‰ oder mehr Alkohol oder illegalen Drogen im Blut und darauf beruhender konkreter Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert (Unfall oder Beinaheunfall) |
Straftat gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB (vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs) |
Bei vorsätzlicher Begehungsweise und vorsätzlicher Gefährdung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Bei vorsätzlicher Begehungsweise aber "nur" fahrlässiger Gefährdung oder bei sowohl fahrlässiger Begehungsweise wie auch fahrlässiger Gefährdung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren; Bei allen Varianten in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest Fahrverbot bis zu 3 Monaten; 3 Punkte im FAER* |
Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr... |
Vorschrift |
Rechtsfolgen |
... mit 1,1 ‰ oder mehr Alkohol im Blut (absolute Fahruntauglichkeit)
... mit 1,6 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder 0,8 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft |
Straftat gem. § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) |
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest Fahrverbot bis zu 3 Monaten; 3 Punkte im FAER* Wie bei 1,1 %o, jedoch ist zur Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich ("Idiotentest"), § 13 Nr. 2 c FeV. |
Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr... |
Vorschrift |
Rechtsfolgen |
... mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt |
Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG |
Bei fahrlässiger Begehungsweise: Regelgeldbuße von 500 €; 1 Monat Fahrverbot; 2 Punkte im FAER* Bei vorsätzlicher Begehungsweise ist der Regelsatz zu verdoppeln. Im ersten Wiederholungsfall: Bei jedem weiteren Wiederholungsfall: |
Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr... |
Vorschrift |
Rechtsfolgen |
... unter der Wirkung von Drogen nach Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG: Cannabis (Haschisch, Marihuana), Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin oder Designeramphetamin (MDE oder MDMA). Eine solche Wirkung wird unwiderlegbar vermutet, wenn eines dieser Betäubungsmittel im Blut nachgewiesen werden kann. Einen Grenzwert wie bei Alkohol gibt es bislang nicht. |
Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG |
Bei fahrlässiger Begehungsweise: Bei vorsätzlicher Begehungsweise: Im ersten Wiederholungsfall: Bei jedem weiteren Wiederholungsfall: |
Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr... |
Vorschrift |
Rechtsfolgen |
… in der Probezeit / vor Vollendung des 21. Lebensjahres …ein alkoholisches Getränk zu sich genommen .. … Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten |
Ordnungswidrigkeit nach § 24c Abs. 1,2 StVG |
Bei fahrlässiger Begehungsweise : Regelgeldbuße von 250 €; 1 Punkt im FAER* Bei vorsätzlicherBegehungsweise ist der Regelsatz zu verdoppeln. |
* FAER = Fahreignungsregister: Löst seit 01.05.2014 das bisherige Verkehrszentralregister (FZR) ab.