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Rechtsfolgen - Übersicht

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die einschlägigen Straf und Bußgeldvorschriften und zeigt die möglichen Rechtsfolgen auf.

Rechtsfolgen im Strafrecht

a. bei relativer Fahruntauglichkeit

Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr...

Vorschrift

Rechtsfolgen

... mit 0,3 ‰ oder mehr Alko­hol oder illegalen Drogen im Blut und darauf beruhenden Ausfallerscheinungen (relative Fahruntauglichkeit), jedoch ohne konkrete Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert

Straftat gem. § 316 StGB (vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheit im Verkehr)

Sowohl bei vorsätzlicher wie auch bei fahrlässiger Begehungsweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest Fahrverbot bis zu 3 Monaten; 3 Punkte im FAER*

... mit 0,3 ‰ oder mehr Alko­hol oder illegalen Drogen im Blut und darauf beruhender konkreter Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert (Unfall oder Beinaheunfall)

Straftat gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB (vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs)

Bei vorsätzlicher Begehungsweise und vorsätzlicher Gefährdung:

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

Bei vorsätzlicher Begehungsweise aber "nur" fahrlässiger Gefährdung oder bei sowohl fahrlässiger Be­gehungsweise wie auch fahrlässiger Gefährdung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren;

Bei allen Varianten in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest Fahrverbot bis zu 3 Monaten; 3 Punkte im FAER*

 b. bei absoluter Fahruntauglichkeit

Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr...

Vorschrift

Rechtsfolgen

... mit 1,1 ‰ oder mehr Alkohol im Blut (absolute Fahruntauglichkeit)

 

... mit 1,6 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder 0,8 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft

Straftat gem. § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest Fahrverbot bis zu 3 Monaten; 3 Punkte im FAER*

Wie bei 1,1 %o, jedoch ist zur Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich ("Idiotentest"), § 13 Nr. 2 c FeV.

 Rechtsfolgen im Ordnungswidrigkeitenrecht

Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr...

 Vorschrift

 Rechtsfolgen

... mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt

Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG

Bei fahrlässiger Begehungsweise: Regelgeldbuße von 500 €; 1 Monat Fahrverbot; 2 Punkte im FAER*

Bei vorsätzlicher Begehungsweise  ist der Regelsatz zu verdoppeln.

Im ersten Wiederholungsfall:
1.000 € Regelgeldbuße; 3 Monate
Fahrverbot; 2 Punkte im FAER*

Bei jedem weiteren Wiederholungsfall:
1.500 € Regelgeldbuße; 3 Monate
Fahrverbot; 2 Punkte im FAER*

Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr...

Vorschrift

Rechtsfolgen

... unter der Wirkung von Drogen nach Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG: Cannabis (Haschisch, Marihuana), Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin oder Designeramphetamin (MDE oder MDMA).

Eine solche Wirkung wird unwiderlegbar vermutet, wenn  eines dieser Betäubungsmittel  im Blut nachgewiesen werden  kann. Einen Grenzwert wie bei Alkohol gibt es bislang nicht.

Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG

Bei fahrlässiger Begehungsweise:
Regelgeldbuße von 500 €; 1 Monat
Fahrverbot; 2 Punkte im FAER*

Bei vorsätzlicher Begehungsweise:
ist der Regelsatz zu verdoppeln.

Im ersten Wiederholungsfall:
1.000 € Regelgeldbuße; 3 Monate
Fahrverbot; 2 Punkte im FAER*

Bei jedem weiteren Wiederholungsfall:
1.500 € Regelgeldbuße; 3 Monate
Fahrverbot; 2 Punkte im FAER*

Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr...

Vorschrift

Rechtsfolgen

… in der Probezeit / vor Vollendung des 21. Lebensjahres

…ein alkoholisches Getränk zu sich genommen ..

… Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten

Ordnungswidrigkeit nach § 24c Abs. 1,2 StVG

Bei fahrlässiger Begehungsweise : Regelgeldbuße von 250 €; 1 Punkt im FAER*

Bei vorsätzlicherBegehungsweise ist der Regelsatz zu verdoppeln.

 * FAER = Fahreignungsregister: Löst seit 01.05.2014 das bisherige Verkehrszentralregister (FZR) ab.