Ein Fahrverbot kann sowohl im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 25 StVG neben einer Geldbuße verhängt werden als auch im Strafverfahren nach § 44 StGB neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Die Dauer beträgt in beiden Fällen zwischen einem und drei Monaten. Bei dem Fahrverbot handelt es sich um eine zusätzliche Ahndung bzw. um eine Nebenstrafe, durch die dem Kraftfahrer besonders eindringlich ins Gewissen geredet werden soll, sich künftig verkehrsgerecht zu verhalten. Anders als bei der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis dient das Fahrverbot nicht dem Schutz der Allgemeinheit vor "Verkehrsrowdies", sondern es soll ein zusätzlicher Denkzettel für den Täter sein. Wer einmal für ein bis drei Monate auf die Benutzung seines Autos verzichten musste, weiß was das bedeutet. Besonders einschneidende Folgen hat das Fahrverbot für Leute, die beruflich auf eine gültige Fahrerlaubnis angewiesen sind. Deshalb sollten gerade Berufskraftfahrer oder Personen, die beruflich viel mit dem Auto unterwegs sein müssen, besonders vorsichtig sein, weil sie bei jedem alkoholbedingten Verkehrsverstoß auch ihre berufliche Existenz mit aufs Spiel setzen. Um hier besondere Härten zu vermeiden, kann das Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt werden, was jedoch nur sehr selten geschieht.
Durch die Erteilung eines Fahrverbots erlischt die Fahrerlaubnis nicht, sondern sie wird lediglich für eine bestimmte Zeit ausgesetzt (suspendiert). Ist die Verbotsfrist abgelaufen, lebt die Fahrerlaubnis automatisch in ihrem ursprünglichen Umfang wieder auf.
Während das Fahrverbot sofort mit seiner Rechtskraft wirksam wird, beginnt die Verbotsfrist erst zu laufen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wurde. Wer sich mit der Ablieferung des Führerscheins Zeit lässt, darf also trotzdem nicht fahren, verlängert dadurch aber die tatsächliche Dauer des Fahrverbots. Auch die Behauptung, man könne den Führerschein nicht abgeben, weil er verloren gegangen sei, nützt nichts. Dann muss eben bei der zuständigen Führerscheinstelle ein neuer beantragt und sogleich nach Ausstellung in amtlicher Verwahrung belassen werden. Wer hierbei schwindelt und sich auf diese Weise einen zweiten Führerschein besorgt und davon einen abliefert und mit dem anderen fährt, macht sich wegen mittelbarer Falschbeurkundung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
Das rechtskräftige Fahrverbot wird dem Fahreignungsregister (FAER - ersetzt seit 01.05.2014 das bisherige Verkehrszentralregister) gemeldet, so dass es bei jeder Verkehrskontrolle aus dem dortigen Computer abgerufen werden kann.