Stellt sich heraus, dass der Alkoholkonsum oder der Konsum illegaler Drogen so erheblich gewesen ist, dass ein Straftatbestand erfüllt sein könnte, fertigt die Polizei eine Strafanzeige gegen den Fahrzeugführer, die der zuständigen Staatsanwaltschaft zugeleitet wird. Diese prüft den Sachverhalt und ordnet u. U. noch weitere Ermittlungen an. Besteht danach hinreichender Tatverdacht, erhebt die Staatsanwaltschaft entweder Anklage oder stellt beim Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten. Im Falle der Anklage oder bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl kommt es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung vor Gericht, das im Falle einer Verurteilung des Angeklagten gegen diesen eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe verhängt. Daneben wird im Regelfall bei alkohol- oder drogenbedingten Verkehrsstraftaten die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Verurteilten vor Ablauf einer bestimmten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Statt der Entziehung der Fahrerlaubnis kann in leichteren Fällen auch ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten ausgesprochen werden.
Hier eine Übersicht zu den Sanktionen bei Verstößen gegen die §§ 316 und 315c StGB.
Rechtsfolgen im Strafrecht
a. bei relativer Fahruntauglichkeit
Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr... |
Vorschrift |
Rechtsfolgen |
... mit 0,3 ‰ oder mehr Alkohol oder illegalen Drogen im Blut und darauf beruhenden Ausfallerscheinungen (relative Fahruntauglichkeit), jedoch ohne konkrete Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert |
Straftat gem. § 316 StGB (vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheit im Verkehr) |
Sowohl bei vorsätzlicher wie auch bei fahrlässiger Begehungsweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest Fahrverbot bis zu 3 Monaten; 3 Punkte im FAER* |
... mit 0,3 ‰ oder mehr Alkohol oder illegalen Drogen im Blut und darauf beruhender konkreter Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert (Unfall oder Beinaheunfall) |
Straftat gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB (vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs) |
Bei vorsätzlicher Begehungsweise und vorsätzlicher Gefährdung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Bei vorsätzlicher Begehungsweise aber "nur" fahrlässiger Gefährdung oder bei sowohl fahrlässiger Begehungsweise wie auch fahrlässiger Gefährdung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren; Bei allen Varianten in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest Fahrverbot bis zu 3 Monaten; 3 Punkte im FAER* |
b. bei absoluter Fahruntauglichkeit
Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr... |
Vorschrift |
Rechtsfolgen |
... mit 1,1 ‰ oder mehr Alkohol im Blut (absolute Fahruntauglichkeit)
... mit 1,6 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder 0,8 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft |
Straftat gem. § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) |
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest Fahrverbot bis zu 3 Monaten; 3 Punkte im FAER* Wie bei 1,1 %o, jedoch ist zur Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich ("Idiotentest"), § 13 Nr. 2 c FeV. |