Wer wegen bestimmter Verkehrsstraftaten, darunter wegen Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt wird, gilt im Regelfall zugleich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 StGB). Zum Schutz der Allgemeinheit vor solchen ungeeigneten Kraftfahrern wird diesen deshalb vom Gericht die Fahrerlaubnis entzogen. Anders als das Fahrverbot, das ein zusätzlicher Denkzettel für den Täter sein soll, bezweckt die Entziehung der Fahrerlaubnis also den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor "Verkehrsrowdies".
Mit der rechtskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt diese. Der Führerschein wird deshalb eingezogen. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, kann zu seiner Auffindung eine Durchsuchung durchgeführt werden. Wird sein Verlust behauptet, ist dies in einer eidesstattlichen Erklärung zu versichern. Sollte sich diese später als falsch erweisen, hat sich der Lügner der falschen Versicherung an Eides statt strafbar gemacht.
Gleichzeitig mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ordnet das Gericht eine Frist zwischen 6 Monaten und 5 Jahren an, vor deren Ablauf die zuständige Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) dem Verurteilten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf (Sperrfrist). In Extremfällen, kann die Sperre sogar für immer angeordnet werden.
Anders als beim Fahrverbot wird die ursprüngliche Fahrerlaubnis nach Ablauf der Frist nicht automatisch wieder gültig, sondern sie muss völlig neu beantragt werden. Die Verwaltungsbehörde ist jedoch keineswegs gezwungen, dem Antragsteller allein wegen des Fristablaufes wieder eine Fahrerlaubnis zu erteilen und ihm einen neuen Führerschein auszustellen. Sie prüft vielmehr in eigener Zuständigkeit sehr sorgfältig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Neuerteilung vorliegen, die mit denen der Ersterteilung übereinstimmen. Wem die Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre entzogen war, muss deshalb sogar wieder die Fahrschule besuchen und die theoretische und praktische Fahrprüfung wiederholen.