Ist die Polizei aufgrund der bei der Verkehrskontrolle festgestellten Atemalkoholkonzentration (Vorprobe) der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die spätere Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, kann sie sofort an Ort und Stelle gem. § 94 Abs. 3 StPO den Führerschein sicherstellen (beschlagnahmen). Wird dieser nicht freiwillig ausgehändigt oder nicht mitgeführt, kann die Durchsuchung des Beschuldigten, seiner Sachen, des Autos oder sogar seiner Wohnung nach dem Führerschein angeordnet werden. Ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme seines Führerscheins darf der beschuldigte Kraftfahrer nicht mehr als Fahrzeugführer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Tut er es doch, macht er sich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Bereits die Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei hat also die Wirkung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.