Die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen genau wie bei Alkohol nach § 316 StGB strafbar, wenn drogenbedingte Ausfallerscheinungen nachweisbar sind. Eine Grenze zur absoluten Fahrunsicherheit gibt es aus naturwissenschaftlichen Gründen nicht.
Jeder noch so geringfügige Nachweis bestimmter Drogen im Blut eines Kraftfahrers kann zu empfindlichen Geldbußen sowie zu einem Fahrverbot (§ 24 Abs. 2 StVG) führen. Zusätzlich kommt ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in Betracht.
Wer als Führerscheinbewerber oder Fahranfänger in den Verdacht gerät, Konsument harter Drogen (gewesen) zu sein, kann von der Führerscheinstelle aufgefordert werden, durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) seine Drogenfreiheit nachzuweisen. Das kann wegen der sehr langen Nachweismöglichkeit illegaler Drogen schwierig und sehr teuer werden.
Wer eine Fahrerlaubnis hat und im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr als Drogenkonsument auffällt, wird es schwer haben, diese zu behalten oder sie nach der Entziehung wieder zu bekommen. Der Staat betrachtet den Drogenkonsum grundsätzlich als Eignungsmangel, der jedenfalls bei sog. harten Drogen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt.
Bezüglich Cannabis hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts allerdings mit Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - entschieden, dass aus dem Konsum zwar erhebliche Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs hervorgehen können, dass aber nach der Art und Intensität des Konsums unterschieden werden müsse, so dass weder ein pauschaler Gefährdungsausschluss noch eine pauschale Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei.
Von unzureichender Kraftfahreignung in Folge drogenkonsumbedingter körperlich-geistiger Leistungsdefizite sei insbesondere auszugehen, wenn der Konsum von Drogen beim Betroffenen dazu geführt hat, dass seine Auffassungsgabe, seine Konzentrationsfähigkeit, sein Reaktionsvermögen oder seine Selbstkontrolle ständig unter dem für ein sicheres und verkehrsgerechtes Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erforderlichen Maß liegen. Fahruntauglichkeit sei ferner anzunehmen, wenn der Betroffene grundsätzlich außerstande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen.
Die Fahrtüchtigkeit einer Person sei im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben. Dies gelte jedenfalls dann, wenn relevante Mengen THC in den Körper des Konsumenten gelangen oder wenn der Konsum von Haschisch mit demjenigen anderer berauschender oder betäubender Mittel (insbesondere Alkohol und Medikamente) kombiniert wird. In Ausnahmefällen könne der Konsum von Cannabis auch eine dauerhafte fahreignungsrelevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit des Konsumenten nach sich ziehen. Diese Fälle seien in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass über einen längeren Zeitraum erheblicher Drogenmissbrauch geübt worden ist. Darüber hinaus werde der Eintritt chronischer Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit bei besonders gefährdeten Personengruppen - etwa bei Jugendlichen in der Entwicklungsphase oder bei Personen, die mit latent vorhandenen Psychosen belastet sind - als möglich angesehen.
In den übrigen Fällen bestehe dagegen nach heutiger Erkenntnis in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung, dass der Konsum von Haschisch bei den Betroffenen zu einer permanenten fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führt. Nach aktuellem Erkenntnisstand sei es bei einmaligem oder gelegentlichem Haschischkonsum auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene außerstande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. In der einschlägigen Fachliteratur werde zwar darauf hingewiesen, dass der Verlauf eines Haschischrauschs und die Dauer seines Abklingens von zahlreichen Faktoren bestimmt werden, weshalb sie vom Konsumenten im Vorhinein kaum zuverlässig abgeschätzt werden können. Es gebe allerdings keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsument im Regelfall drogenkonsumbedingt außerstande ist, die seine Fahrtüchtigkeit ausschließenden Wirkungen des Haschischkonsums als solche zu erkennen oder besserer Erkenntnis zuwider eine Teilnahme am Straßenverkehr zu unterlassen.
Der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr sei nicht als hinreichendes Verdachtselement für eine Verkehrsuntauglichkeit zu bewerten. Der einmalig festgestellte Haschischbesitz und die Weigerung der Teilnahme am Drogenscreening dürfe nicht als alleinige Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis genommen werden.
Vor einer Verallgemeinerung dieser Grundsätze auch für andere Drogen kann nur nachdrücklich gewarnt werden. Dies gilt namentlich auch für neue psychoaktive Substanzen (NPS).
Jedes Jahr warnt die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) vor vielen neuen psychoaktiven Substanzen, z.B. synthetische Cannabinoide, Phenethylamine und Cathione. Angeboten werden die Drogen oft als Kräutermischungen, Badesalze, Lufterfrischer oder Pflanzendünger.
Bis November 2016 musste jede einzelne neue psychoaktive Substanz einzeln in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt werden, damit Handeltreiben, Erwerb, Herstellung etc. verboten waren. Das seitdem geltende Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) definiert chemische Gruppen, die nicht an andere Moleküle angehängt werden dürfen.
Indem ganze Stoffgruppen verboten sind, ist es nicht mehr wie vorher möglich, durch kleine chemische Veränderungen Verbote zu umgehen und gefährliche Stoffe auf den Markt zu bringen. Dadurch soll den von den NPS insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefahren vorausschauend und effektiver begegnet werden.
Im Straßenverkehr beeinträchtigen NPS die Fahrtüchtigkeit. Synthetische Cannabinoide wirken oft dämpfend und führen zu nachlassender Aufmerksamkeit, Stimulanzien erhöhen die Risikobereitschaft. Bei häufig auftretendem Mischkonsum sind Aussagen über (Neben-) Wirkungen eines NPS, über Konzentrations-Wirkungs-Beziehungen sowie über Fahrsicherheit oder Schuldfähigkeit nur schwer möglich.
Bei Verkehrskontrollen lässt sich ein Konsum derartiger Drogen nicht bzw. nur nach umfangreichen Analysen nachweisen.