Landessektion finden oder auf der Seite suchen:

Atemalkoholmessung

In den Lungenbläschen (Alveolen) kommt es zu einem gasförmigen Übergang des Alkohols aus dem arteriellen Blut in die eingeatmete Frischluft. Beim Ausatmen wird deshalb Alkohol abgegeben, was u. a. am Geruch („Fahne“) feststellbar ist. Die Konzentration des Alkohols in der Atemluft (Atemalkoholkonzentration - AAK), gemessen in Milligramm pro Liter (mg/l), lässt sich messtechnisch bestimmen.

Wichtig zu wissen und unbedingt zu beachten ist, dass Atemalkoholmessung und Blutalkoholbestimmung nicht nur zwei völlig unterschiedliche Verfahren zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades einer Person sind, sondern dass auch die dabei gewonnen Messergebnisse nicht direkt miteinander korrelieren. Eine Umrechnung von AAK in BAK oder umgekehrt ist nicht möglich, auch wenn es dafür Näherungswerte gibt. Diese können jedoch nur als Faustformel dienen. Deshalb mussten mit Einführung der gerichtsverwertbaren Atemalkoholanalyse (vgl. dazu unten) durch den Gesetzgeber in § 24a Straßenverkehrsgesetz auch eigene AAK-Grenzwerte festgelegt werden.

Atemalkohol-Messgeräte zur Vorprobe (Alcotest)

Die von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle vor Ort für eine erste Einschätzung, ob Anlass für eine Blutprobenentnahme oder für eine exakte und gerichtsverwertbare Atemalkoholbestimmung besteht, benutzten handlichen Messgeräte sind mit einem elektrochemischen Gas-Sensor ausgestattet und geben in einer digitalen Anzeige entweder den gemessenen Atemalkoholwert oder - dann aber mit den oben genannten Einschränkungen – einen daraus näherungsweise mit dem Faktor 2 abgeleiteten Blutalkohol-Wert wieder.

Weil die AAK von individuellen Parametern beeinflusst sein kann, die diese Geräte nicht erfassen und berücksichtigen können, genügen diese Messungen, insbesondere dann, wenn durch die Geräte auch noch eine „Umrechnung“ in eine BAK erfolgt, nicht den Anforderungen an einen gerichtsverwertbaren Beweis für eine Grenzwertüberschreitung.

Gerichtsverwertbare Atemalkoholmessung

Die technischen Anforderungen an Geräte für vor Gericht verwertbare Atemalkoholbestimmungen sind in der DIN VDE 0405 festgelegt, die ihrerseits auf einem Gutachten des damaligen Bundesgesundheitsamtes[1] aufbaut.

Bislang erfüllen diese Voraussetzungen nur das eichfähige Alcotest® 7110 Evidential Mark III und das Nachfolgegerät Alcotest® 9510 der Fa. Dräger. Beide Geräte sind von der in der Bundesrepublik Deutschland dafür zuständigen Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur gerichtsverwertbaren AAK-Bestimmung zugelassen worden. Sie analysieren zwei kurz nacheinander von der untersuchten Person abgegebene Atemproben, jeweils sowohl mit einem infrarotoptischen als auch mit einem elektrochemischen Messsystem. Zuvor findet im Atemschlauch, der zu diesem Zweck mit mehreren Temperaturfühler ausgerüstet ist, eine Messung und anschließende rechnerische Normierung der Atemtemperatur auf 34 ° C statt. Um eine Manipulation des Messvorgangs durch bestimmte Atemtechniken auszuschließen, erfolgt zudem eine Überprüfung des bei dem Messvorgang abgegebenen Atemvolumens. Wenn beide Verfahren übereinstimmende Werte ergeben, wird der Befund direkt im mg/l Atemluft ausgegeben. Diese Geräte sind in der Bundesrepublik Deutschland flächendeckend bei der Polizei eingeführt. Der ermittelte Messwert ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ohne Abzug eines Toleranzwertes im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 24a StVG) unmittelbar maßgeblich.

Der Messvorgang, der sich aus zwei Einzelmessungen zusammensetzt, darf frühestens 20 Minuten nach Trinkende erfolgen (Wartezeit). Das Messpersonal achtet dabei besonders auf Umstände, durch die der Beweiswert der Messergebnisse beeinträchtigt werden kann, vergewissert sich, dass die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht abgelaufen ist, die Eichmarke unverletzt ist, das Messgerät keine Anzeichen einer Beschädigung aufweist und stellt namentlich sicher, dass die Daten der betroffenen Person ordnungsgemäß in das Messgerät eingegeben werden, das Mundstück des Messgerätes gewechselt wurde und die betroffene Person in einer Kontrollzeit von mindestens zehn Minuten vor Beginn der Messung keine Substanzen aufnimmt, also insbesondere nicht isst oder trinkt, kein Mundspray verwendet und nicht raucht. Die Kontrollzeit kann in der Wartezeit enthalten sein. Während der Messung ist auf die vorschriftgemäße Beatmung des Messgerätes zu achten.

Nach der Messung hat sich das Messpersonal davon zu überzeugen, dass die im Anzeigefeld des Messgerätes abgelesene Atemalkoholkonzentration mit dem Ausdruck des Messprotokolls übereinstimmt. Zeigt das Messgerät eine ungültige Messung an und liegt die Ursache in einem Verhalten der zu untersuchenden Person, so ist bei der Wiederholungsmessung auf eine Vermeidung zu achten.

Die Einhaltung des für die Atemalkoholmessung vorgeschriebenen Messverfahrens ist mittels Messprotokollausdruck zu dokumentieren. Auf dem von dem Messgerät erstellten Ausdruck bestätigt das Messpersonal durch Unterschrift, dass es zur Bedienung des Gerätes befugt ist und die Messung nach Maßgabe der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers durchgeführt wurde. Auf dem Messprotokoll ist für Rückfragen neben der Unterschrift auch der Familienname und die Dienststelle der den Test durchführenden Person anzugeben. Das Messprotokoll ist zu den Ermittlungsakten zu nehmen.

 

[1] Alkohol bei Verkehrsstraftaten. Gutachten des Bundesgesundheitsamtes. Lundt PV, Jahn E. Kirschbaumverlag Bad Godesberg (1966).