Weil alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit weiterhin eine der Hauptursachen für schwere Verkehrsunfälle ist, unternimmt die Polizei verstärkte Anstrengungen, diesem Phänomen durch vermehrte Kontrollen zu begegnen. Damit wird nicht nur der Zweck verfolgt, überführte Alkoholsünder im wahrsten Sinne des Wortes schnellstmöglich aus dem Verkehr zu ziehen (Repression). Durch die Erhöhung der Kontrolldichte und des damit für den uneinsichtigen Kraftfahrer ansteigenden Risikos, bei einer Trunkenheitsfahrt auch tatsächlich erwischt zu werden, soll zugleich ein Abschreckungseffekt erzielt werden (Prävention).
Polizeibeamte dürfen nach § 36 Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) jederzeit und überall auf öffentlichen Straßen und Plätzen Verkehrskontrollen (auch) zur Prüfung der Verkehrstüchtigkeit einzelner Kraftfahrer durchführen. Das kann sowohl durch Einrichtung sog. Kontrollstellen geschehen, an denen aus Gründen der Prävention innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach zuvor festgelegten Kriterien eine Vielzahl von Kraftfahrern und Fahrzeugen auch ohne konkreten Anlass „verdachtsunabhängig“ überprüft werden, als auch durch gezielte Einzelkontrollen, wenn das Verhalten eines Fahrzeugführers hierzu Anlass gibt. Die Polizeibeamten werden im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung intensiv im Erkennen der äußeren Anzeichen einer Alkoholisierung bei Kraftfahrern geschult.
Jeder Fahrzeugführer ist in einer solchen Situation verpflichtet, auf entsprechende Zeichen der Polizei anzuhalten, den im Rahmen der Kontrolle erteilten Anweisungen zu folgen und auf Verlangen seinen Führerschein, die Fahrzeugpapiere und seine persönlichen Ausweispapiere zur Kontrolle auszuhändigen (Vorzeigen allein genügt nicht).
Entsteht während einer solchen Kontrolle der Verdacht, der Fahrzeugführer könnte unter Alkoholeinfluss stehen, wofür bereits Alkoholgeruch im Fahrzeuginnern oder in der Atemluft genügt, muss die Polizei zur weiteren Aufklärung die erforderlichen Ermittlungen durchführen und die notwendigen Beweise erheben.
Wichtigstes Beweismittel für den Nachweis aber auch für den sicheren Ausschluss einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit ist die im Blut des Verdächtigen festgestellte Alkoholkonzentration (Blutalkoholkonzentration - BAK). Besteht „nur“ der Verdacht auf eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), kann seit dem 01.08.1998 an Stelle der Blutalkoholkonzentration auch der Alkoholgehalt in der Atemluft (Atemalkoholkonzentration - AAK) bestimmt und vor Gericht als Beweismittel verwendet werden. Allerdings bleibt die Entnahme eine Blutprobe auch in diesen Fällen weiterhin zulässig. Welches Nachweisverfahren (BAK-Bestimmung oder AAK-Messung) im Einzelfall zur Anwendung kommt, hängt u.a. vom Verdachtsgrad („nur“ Ordnungswidrigkeit oder eventuell schon Straftat?) und von der Mitwirkungsbereitschaft der kontrollierten Person ab (vgl. nächste Seite) und liegt im Übrigen im pflichtgemäßen Ermessen des kontrollierenden Polizeibeamten.