Symposium des BADS klärt Vorschriften zur “Flugtüchtigkeit” im Luftverkehr
Hamburg (nr). Der Luftverkehr stellt an den Fahrzeugführer höhere Anforderungen an die
“Fahrtüchtigkeit” als an verantwortliche Teilnehmer im Straßenverkehr. Darauf wurde in
dem jetzt in Hamburg vom BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr)
veranstalteten Symposium “Alkohol, Drogen Verkehrssichheit - Luftfahrt” mit Hinweis auf
§ 4 LuftVG hingewiesen. Dieser sieht ein absolutes Alkoholverbot im Cockpit vor.
Der Luftverkehr verfüge damit auch über ein strikteres Sanktionsrecht als im Straßen-,
Schiffs- und Schienenverkehr, führte der Referent des BADS, Dr. Ewald Brandt, aus und
bezeichnete das deutsche Recht mit den bestehenden Tatbeständen gegen Alkohol-,
Drogen-und Medikamentenmissbrauch in der Luftfahrt als angemessen und zeitgemäß.
Grundsätzlich müssen sich Piloten strengen Gesundheits-Checks nach den Richtlinien der
Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) unterwerfen: Berufs- und Verkehrspiloten
jährlich, Privatpiloten ab dem 40. Altersjahr alle zwei Jahre. Der tragische Germanwings
Unfall im Jahr 2015, bei dem der Copilot nach heutigen Erkenntnissen das Flugzeug auf
dem Flug von Barcelona nach Düsseldorf über den französischen Alpen absichtlich zum Absturz
brachte, führte dazu, dass die psychologische Eignung von Piloten stärker
berücksichtigt werden muss.
Neben der Verpflichtung der deutschen Luftfahrtunternehmen, Ihre Besatzungen
unangekündigt auf ihre Flugtüchtigkeit zu überprüfen. werden darüber hinaus vom
Luftfahrtbundesamt (LBA) unter anderem Alkohol- und Drogenkontrollen unangekündigt
auf dem Vorfeld direkt im Flugzeug für die gesamte Besatzung durchgeführt.
Bei Cockpit-Crews darf der Wert nicht über Null-Promille liegen, bei der übrigen
Besatzung nicht über 0,2 Promille. Nach den Ausführungen von Olaf
Zernick vom LBA funktioniere die Zusammenarbeit mit den Piloten
sehr gut, die Positivrate sei sehr niedrig ist. “Der Hauptzweck der Kontrollen liegt
auch in der Abschreckung, so dass jeder Pilot weiß, dass er jederzeit kontrolliert werden
kann, gegebenenfalls seine Flugtauglichkeit verliert und damit seinen Arbeitsplatz extrem
gefährdet”, so Zernick. Nicht zuletzt, weil auch die ärztliche Schweigepflicht durchbrochen
werden kann, wenn einem behandelnden Arzt Hinweise auf Krankheiten oder
Abhängigkeiten bekannt werden, die für die Verkehrseignung relevant sind.
Um dem enormen Druck durch den möglichen Verlust des Arbeitsplatzes der Piloten
entgegenzuwirken, führt Prof. Dr. Gerhard Bühringer von der TU Dresden im Auftrag von
20 Fluggesellschaften ein Programm zur Bewältigung sogenannter
Substanzkonsumstörungen bei der Berufsgruppe durch. Hier können die Betroffenen seit
der Einführung eines AntiSkid-Verfahrens 1985 durch intensive Betreuung in bis zu knapp
90 % der Fälle ihre ihnen zuvor aberkannte Flugtauglichkeit wieder erlangen.
Dass auch alle Luftsportarten wie Motor-, Segel- und Ballonsport sowie Luftsportgeräte, Fallschirmsport und auch Modellflieger den gleichen Gesetzen und Regularien wie die Verkehrsluftfahrt unterliegen, machte Mike Morr vom Deutschen Aeroclub (DAeC) deutlich.
Präventionsprogramme habe man zwar nicht installiert, vielmehr setze der DAEC auf die Vorbildfunktion der Ausbilder, auf Verständnis und eigene Verantwortung beim Thema Flugsicherheit. “Wer beispielsweise bereits mit 14 Jahren eigenverantwortlich ein Segelflugzeug steuern darf, muss die Gefahren durch Alkohol und Drogen deutlich vermittelt bekommen”, so Mike Morr. Diese Thematik nehme man sehr ernst.
Referate über polizeiliche Maßnahmen nach Flugunfällen durch Glaeske vom LKA Hamburg und über den Untersuchungsablauf bei Flugunfalluntersuchungen durch Jens Friedemann von der BFU Braunschweig rundeten das Thema dieses wissenschaftlichen Symposiums in der Zusammenarbeit zwischen dem Institut für Rechtsmedizin am UKE Hamburg und dem BADS ab. Dessen Präsident Helmut Trentmann würdigte den informativen Inhalt der Referate. Sie hätten gezeigt, wie verantwortungsvoll in der Luftfahrt den möglichen Gefahren durch die Einnahme von Rauschmitteln entgegengewirkt werde.
Nach Auffassung des BADS gelte es in der Zukunft insbesondere nach einer möglichen Legalisierung von Cannabis, das Augenmerk noch stärker auf die dadurch drohenden Gefahren für die Sicherheit in der Luft, auf Straße, Schiene und im Schiffsverkehr zu legen.